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Reglement

1. Marktgebiet / Zufahrt
Das Marktgebiet umfasst folgende Gassen und Plätze:
Obere Gasse, Ochsenplatz, Untere Gasse, Kornplatz, Casinoplatz, Majoranplatz, Martinsplatz, Arcas und die Poststrasse.
Für den Bezug und das Abräumen der Stände ist die Zufahrt in die Altstadt erlaubt. Die Fahrzeuge müssen nach dem Ausladen umgehend weggebracht werden. Das Parkieren auf dem Marktge-biet ist untersagt und wird von der Polizei geahndet.


2. Betriebszeiten
Freitag: 14.00 bis 21.00 Uhr (die Plätze sind ab 11 Uhr zum Bezug bereit)
Samstag: 11.00 bis 19.00 Uhr
Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Stände während den gesamten Marktzeiten besetzt zu hal-ten. Der Veranstalter akzeptiert kein verfrühtes Abräumen der Stände.

 

3. Anmeldung / Kosten / Rücktritt
Die Anmeldungen sind termingerecht einzureichen. Verspätete Anmeldungen können nicht be-rücksichtigt werden. Es ist Sache des Teilnehmers, dafür zu sorgen, dass die Unterlagen termin-gerecht und vollständig beim Veranstalter eintreffen.
Zusammen mit der Zusage für einen Standplatz wird die Rechnung für die Standgebühren ver-sandt. Der Rechnungsbetrag ist fristgerecht zu überweisen. Sollte der Veranstalter den Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten haben, kann er über den Standplatz wieder frei ver-fügen. Die Zusage für einen Standpatz ist in diesem Fall hinfällig.
Ebenso kann der Veranstalter über Standplätze, die 2 Stunden nach Marktbeginn noch nicht be-zogen sind, ohne jedes Anrecht auf Rückerstattung der Miete oder Schadenersatz verfügen.
Bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Marktbeginn wird die Hälfte des einbezahlten Betrages zu-rückerstattet. Bei später eintreffenden Rücktritten erfolgt keine Rückerstattung. Bei Verzicht auf Durchführung des Marktes entstehen keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter. Bereits bezahlte Standgebühren werden jedoch zurückerstattet.

 

4. Teilnahmeberechtigung
Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Für den Markt zugelassen sind in erster Linie Aussteller aus Chur und Umgebung. Aussteller, die bereits mehrere Male am Markt teilgenommen haben, haben Vorrang.
Professionelle Marktfahrer sind nicht am Markt zugelassen (der Veranstalter kann Ausnahmen bewilligen). Firmen sind nur am Markt zugelassen, wenn deren Ladenlokal sich auf dem Markt-gebiet befindet. 

Es ist nicht erlaubt für politische, religiöse oder ähnliche Ideen zu werben, Unterschriften zu sam-meln oder Broschüren abzugeben. Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter endgültig.
 

5. Einteilung
Über die Platzzuteilung entscheidet der Veranstalter. Teilnehmer, die sich nicht an die angeord-nete Einteilung halten, werden vom Platz gewiesen. Daraus entstehende Verdiensteinbussen können nicht geltend gemacht werden. Standortwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt – dahingehende Garantien werden nicht abgegeben. Es besteht kein Anspruch darauf, denselben Platz wie im Vorjahr zu erhalten.
Aus Sicherheitsgründen (Auflagen der Stadtpolizei, Feuerwehr etc.) kann es vorkommen, dass Standplätze nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein Ersatz gleich neben dem ursprünglichen Standplatz kann nicht garantiert werden.

 

6. Elektrischer Strom
Der Veranstalter stellt den Marktteilnehmern Strom zur Beleuchtung des Standes zur Verfügung. Damit die Stromversorgung nicht überlastet wird, gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Stromleistung beläuft sich auf 200 Watt pro Marktstand
- Jeder Marktteilnehmer ist für die Feinverteilung selbst verantwortlich.
- Verboten ist das Anschliessen von Heizöfen, Kochgeräten, Musikanlagen o.Ä.

- Neonlampen, Scheinwerfer und grelle Leuchtkörper sind nicht zugelassen.
 

7. Ausstellungsgut
Das Ausstellungsgut soll Artikel umfassen, die für einen Weihnachtsmarkt angebracht erscheinen (Handwerk, Gebäck, Glühwein, Holzspielsachen, Weihnachtspapier, Kerzen, usw.). Der Anmel-dung sind Fotos des vorgesehenen Ausstellungsgutes beizulegen. Die

Aussteller sollten die zum Verkauf angebotenen Waren weitgehend selbst hergestellt haben.
 

8. Standgestaltung
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand weihnachtlich zu dekorieren. Es dürfen keine Nägel, Schrauben und Heftklammern eingeschlagen werden.
Bei trockener Witterung ist es zudem untersagt, die Standrückseite mit Plachen, Folien oder Ähn-lichem abzudecken. Die Organisatoren können Ausnahmen bewilligen, wenn diese für die Prä-sentation der Waren zwingend notwendig sind und dadurch keine Beeinträchtigung der umlie-genden Geschäfte oder anderer Stände resultiert.
Bei Standorten vor Schaufenstern sind ausschließlich transparente Blachen zu verwenden. Die Schaufenster der Geschäfte müssen einsehbar belieben. In der Nacht sind diese Blachen zu entfernen. Auf Verlangen des Landen Betreibers müssen Blachen oder Werbebanner die Schau-fenster verbauen entfernt werden.
Es darf kein Abfall am Standplatz zurückgelassen werden. Beistelltische o.Ä. dürfen nur in Ab-sprache mit dem Veranstalter aufgestellt werden.

 

9. Verpflegungsstände
Für Stände, welche Lebensmittel oder Getränke zum sofortigen Konsum abgeben, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Auskünfte können bei der Verwaltungspolizei der Stadt Chur, Kornplatz 10, eingeholt werden. Eine sogenannte Festwirtschaftsbewilligung wird vom Veranstalter pauschal für alle betroffenen Teilnehmer eingeholt. Es ist Sache der Teilnehmer, sich beim Veranstalter dafür anzumelden. Die Verwaltungspolizei kontrolliert anhand der vom Veranstalter erstellten Liste die Stände.
Werden gebrannte Wasser verkauft, ist zudem vom Teilnehmer selber eine Bewilligung vom kan-tonalen Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zu beantragen.
Ist bei Marktbeginn keine entsprechende Bewilligung vorhanden, dürfen die betroffenen Artikel nicht zum Kauf angeboten werden.
Jeder Teilnehmer der Speisen und/oder Getränke verkauft, ist verpflichtet am Stand einen Ab-fallbehälter (es sind nur „Churer Säcke“ erlaubt) anzubringen.

 

10. Versicherung
Versicherungen sind Sache der Teilnehmer. Die Teilnehmer haften für allfällige Schäden am ge-mieteten Stand. Die Stände werden während der Nacht von einer patrouillierenden Sicherheits-person überwacht. Eine Verantwortung für das Ausstellungsgut kann vom Veranstalter dennoch nicht übernommen werden. Wir empfehlen, das Ausstellungsgut über Nacht zu entfernen.

 

11. Auflagen
Weisungen und Bekanntmachungen auf allen Korrespondenzen bilden zusammen mit diesem Reglement festen Bestandteil der Bewilligung zur Teilnahme am Weihnachtsmarkt.

 

12. Besondere Umstände
Der Veranstalter behält sich vor den Weihnachtsmarkt auch kurzfristig abzusagen, aufgrund von
• Pandemien, Unwettern, Höherer Gewalt
• einem von Bund, Kanton oder Stadt angeordneten Verbot.
Für daraus entstehende Schäden und Ausfällen kommt der Veranstalter nicht auf. Der Marktfah-rende hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Ausfällen und Gebühren. Die Anmeldegebühr wird verrechnet.

 

13. Wintereinbruch
Bei starkem Schneefall stellt der Stand Betreiber sicher dass er währen des Marktes die Stand-sicherheit des Marktstandes gewährt am Abend sind die Dächer des Standes einzurollen.

 

14. Veränderungen am Marktstand
Am Marktstand dürfen keine Manipulationen oder Veränderungen vorgenommen werden. Beschädigungen durch Schrauben, Nägel oder sonstige Verbindungen trägt der Betrei-ber.

 

15. Schlussbestimmungen
Die Entscheide des Veranstalters sind endgültig.

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